AGB
Stand: 01.01.2025
1. Allgemeines
Für alle von app (im Folgenden: Auftragnehmer) aus und im Zusammenhang mit dem
Arbeitnehmerüberlassungsvertrag erbrachte oder zu erbringende Dienstleistungen gelten die
nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende AGB des Kunden (im
Folgenden: Auftraggeber) gelten auch dann nicht, wenn der Auftragnehmer nicht ausdrücklich
widerspricht oder der Auftraggeber erklärt, nur zu seinen Bedingungen abschließen zu
wollen.
2. Vertragsabschluss
Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot des Auftragnehmers nach Maßgabe des
Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die
schriftliche Annahmeerklärung des Auftraggebers mit Unterzeichnung des
Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass für den
Auftragnehmer keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde
durch den Auftraggeber nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
(im Folgenden:
AÜG)).
Sofern der Auftraggeber beabsichtigt, dem Zeitarbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder
Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit dem Auftragnehmer eine gesonderte Vereinbarung
treffen.
Der Auftragnehmer erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den im Betrieb des
Auftraggebers eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, die iGZ-DGB-Tarifverträge
vollständig in ihrer jeweils gültigen Fassung einbezogen werden. Der Auftragnehmer ist Mitglied
des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen
e.V.
Der Auftraggeber sichert zu, vor jeder Überlassung zu prüfen, ob der Zeitarbeitnehmer in den
letzten sechs Monaten vor der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber
selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz
verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist. Trifft das zu, so teilt der Auftraggeber diesen
Befund dem Auftragnehmer unverzüglich mit. Die Vertragsparteien haben angesichts der sich
daraus ergebenden Rechtsfolgen (Equal Treatment) sodann Gelegenheit, zu entscheiden, ob die
Überlassung wie geplant durchgeführt werden soll und ggf. die Überlassungsverträge
anzupassen.
Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen dieses Arbeitnehmerüberlassungsvertrages
eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten 4 Monaten über einen anderen Personaldienstleister
beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister
über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der
Vereinbarung der Einsatzdauer
berücksichtigt.
3. Arbeitsrechtliche Beziehungen
Der Abschluss dieser Vereinbarung begründet keine arbeitsrechtliche Beziehung zwischen dem
Zeitarbeitnehmer und dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist Arbeitgeber des
Zeitarbeitnehmers. Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber zu, dass nur Arbeitnehmer
überlassen werden, die in einem Arbeitsverhältnis zum Personaldienstleister stehen (kein
Kettenverleih).
Für die Dauer des Einsatzes bei dem Auftraggeber obliegt diesem die Ausübung des
arbeitsbezogenen Weisungsrechts. Der Auftraggeber wird dem Zeitarbeitnehmer nur solche
Tätigkeiten zuweisen, die dem mit dem Auftragnehmer vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich
unterliegen und die dem Ausbildungsstand des jeweiligen Zeitarbeitnehmers entsprechen. Im
Übrigen verbleibt das Direktionsrecht bei dem Auftragnehmer.
4. Fürsorge-/ Mitwirkungspflichten des Auftraggebers / Arbeitsschutzmaßnahmen
Der Auftraggeber übernimmt die Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit
Arbeitsschutzmaßnahmen am Beschäftigungsort des Zeitarbeitnehmers (§ 618 BGB, § 11 Absatz
6 AÜG). Er stellt den Auftragnehmer insoweit von sämtlichen Ansprüchen des Zeitarbeitnehmers
sowie sonstiger Dritter frei, die aus einer nicht oder nicht ausreichenden Wahrnehmung dieser
Pflicht resultieren.
Der Auftraggeber sichert zu, dass am Beschäftigungsort des Zeitarbeitnehmers geltende
Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften (u. a. §§ 5, 6 ArbSchG) sowie die gesetzlich
zulässigen Arbeitszeitgrenzen und Pausen eingehalten werden. Insbesondere wird der
Auftraggeber den Zeitarbeitnehmer vor Beginn seiner Tätigkeit einweisen und über etwaig
bestehende besondere Gefahren der zu verrichtenden Tätigkeit sowie Maßnahmen zu deren
Abwendung aufklären. Die Belehrung ist vom Auftraggeber zu dokumentieren und dem
Personaldienstleister in Kopie auszuhändigen. Sofern Zeitarbeitnehmer des Auftragnehmers
aufgrund fehlender oder mangelhafter Sicherheitseinrichtungen oder Vorkehrungen im Betrieb
des Auftraggebers die Arbeitsleistung ablehnen, haftet der Auftraggeber für die dadurch
entstehenden Ausfallzeiten.
Die für den Einsatz notwendigen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind vor dem
Überlassungsbeginn durchzuführen und dem Auftraggeber nachzuweisen. Sofern
Nachuntersuchungen erforderlich werden, teilt der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer
schriftlich mit. Nachuntersuchungen werden von dem für den Auftraggeber zuständigen
Werksarzt oder falls ein solcher nicht vorhanden ist, von einem vom Auftragnehmer beauftragten
Betriebsarzt auf Kosten des Auftragnehmers durchgeführt.
Zur Wahrnehmung der dem Auftragnehmer obliegenden Überwachungs- und
Kontrollmaßnahmen gestattet der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein Zutrittsrecht zu den
Arbeitsplätzen der Zeitarbeitnehmer innerhalb der üblichen Arbeitszeiten.
Sofern für die Beschäftigung der Zeitarbeitnehmer behördliche Genehmigungen erforderlich sind
oder werden, verpflichtet sich der Auftraggeber diese vor Aufnahme der Beschäftigung durch den
Zeitarbeitnehmer einzuholen und dem Auftragnehmer die Genehmigung auf Anfrage
vorzulegen.
Der Auftraggeber sichert zu, dem Auftragnehmer einen etwaigen Arbeitsunfall des überlassenen
Zeitarbeitnehmers unverzüglich, das heißt am Schadenstag, schriftlich anzeigen. In der Folge
wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen schriftlichen Schadensbericht innerhalb von 5
Werktagen nach Eintritt des Schadensfalles überlassen oder mit dem Auftragnehmer den
Unfallhergang untersuchen.
5. Zurückweisung / Austausch von Zeitarbeitnehmern
Der Auftraggeber ist berechtigt, einen Zeitarbeitnehmer durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Auftragnehmer zurückzuweisen, wenn ein Grund vorliegt, der den Auftragnehmer zu einer
außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Zeitarbeitnehmer berechtigen
würde (§ 626 BGB). Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gründe für die Zurückweisung detailliert
darzulegen. Im Falle der Zurückweisung ist der Auftragnehmer berechtigt, andere fachlich
gleichwertige Zeitarbeitnehmer an den Auftraggeber zu überlassen.
Stellt der Auftraggeber innerhalb der ersten vier Stunden fest, dass ein Zeitarbeitnehmer des
Auftragnehmers nicht für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist und besteht er auf Austausch,
werden ihm, nach vorheriger Rücksprache, bis zu vier Arbeitsstunden nicht berechnet.
Darüber hinaus ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, aus organisatorischen oder
gesetzlichen Gründen an den Auftraggeber überlassene Zeitarbeitnehmer auszutauschen und
fachlich gleichwertige Zeitarbeitnehmer zu überlassen.
6. Leistungshindernisse / Rücktritt
Der Auftragnehmer wird ganz oder zeitweise von seiner Leistungspflicht frei, wenn und soweit die
Überlassung von Zeitarbeitnehmern durch außergewöhnliche Umstände, die nicht durch den
Auftragnehmer schuldhaft verursacht wurden, dauernd oder zeitweise unmöglich oder
unzumutbar erschwert wird. Solche außergewöhnlichen Umstände sind insbesondere aber nicht
abschließend Arbeitskampfmaßnahmen, gleich, ob im Unternehmen des Auftraggebers oder des
Auftragnehmers, hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen u. ä. Darüber hinaus ist der
Auftragnehmer in den genannten Fällen berechtigt, von dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
zurückzutreten.
Wird der Betrieb des Auftraggebers bestreikt, darf dieser entgegen der Regelung in § 11 Absatz 5
AÜG keine Zeitarbeitnehmer in dem Betrieb tätig werden lassen. Darüber hinaus gilt das
Einsatzverbot für Streiks, die von Mitgliedsgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft initiiert
wurden, auch für bereits vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme eingesetzte Arbeitnehmer.
Demnach wird der Zeitarbeitnehmer im Umfang des Streikaufrufs nicht in Betrieben oder
Betriebsteilen eingesetzt, die ordnungsgemäß bestreikt werden. Der Auftraggeber stellt sicher,
dass keine Zeitarbeitnehmer eingesetzt werden, soweit das Einsatzverbot reicht. Der
Personaldienstleister ist insoweit nicht verpflichtet, Arbeitnehmer zu überlassen. Von den
vorstehenden Regelungen können die Parteien des Arbeitskampfes im Einzelfall abweichen und
den Einsatz von Zeitarbeitnehmern vereinbaren (z.B. in Notdienstvereinbarungen). Es gilt
insoweit § 11 Absatz 5 Satz 2 AÜG. Der Auftraggeber informiert den Personaldienstleister
unverzüglich über einen laufenden oder geplanten Streik.
Nimmt der Zeitarbeitnehmer seine Tätigkeit entgegen der Vereinbarung nicht oder nicht
zeitgerecht auf, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich unterrichten. Der
Auftragnehmer wird sich nach besten Kräften bemühen, kurzfristig eine Ersatzkraft zu stellen. Ist
dies nicht möglich, wird der Auftragnehmer von dem Auftrag befreit. Unterbleibt die unverzügliche
Anzeige durch den Auftraggeber stehen diesem Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der
nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Zeitarbeitnehmer gegen
den Auftragnehmer nicht zu.
7. Abrechnung
Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um
Nettoangaben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages - bei
fortdauernder Überlassung monatlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen
Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende
Abrechnungsweise.
Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den Auftragnehmer zur
Änderung des Stundenverrechnungssatzes.
Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von dem Zeitarbeitnehmer
überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stundennachweise vor.
Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem
Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der
Auftragnehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
getroffenen Vereinbarung oder nachfolgend aufgeführt berechnen. Gleiches gilt für die
Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen
Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auftragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht
vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftraggebers zurückgeht, ist der
Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu
berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem
Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber
bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers
nachzuweisen.
Mehrarbeitszuschlag: 25% ab der 41. Wochenstunde
Nachtarbeitszuschlag: 25% in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr
Samstagsstunden: 25% in der Zeit von 00.00 bis 22.00 Uhr
Sonntagszuschlag: 100% in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr
Feiertagszuschlag: 100% in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr
Werden im Entleiher-Betrieb höhere Zuschläge vergütet, richten sich die Zuschläge nach den
Prozentsätzen im Entleiher-Betrieb.
Werden Mitarbeiter im sogenannten Work & Travel beschäftigt, zahlt der Auftraggeber die Kosten
der Unterkunft zzgl. der gesetzlichen MwSt. sowie eventuell anfallende Taxen, sofern keine
Unterkunft gestellt werden.
Wird der Vertrag seitens des Auftraggebers gekündigt werden, ohne dass ein schuldhaftes
Verhalten vorliegt, wird die Unterkunft dem Auftraggeber bis zum Ende der geschlossenen
Vertragsdauer in Rechnung gestellt, längstens jedoch bis zum Ablauf der Buchungszeit der
Unterkunft.
8. Abrechnung Equal Pay
Der Auftragnehmer, muss Ihren Zeitarbeitnehmern nach dem gesetzlichen
Gleichstellungsgrundsatz (Equal Pay) nach 9 Monaten Überlassungsdauer die gleichen
Leistungen und wesentlichen Arbeitsbedingungen wie für einen vergleichbaren Arbeitnehmer im
Kundenbetrieb gewähren.
Neben dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag muss vor Beginn der Überlassung app ein
Fragebogen zur Ermittlung des vergleichbaren Arbeitslohns (Equal Pay) vorliegen. Liegen die zu
erteilenden Informationen vor Überlassungsbeginn nicht oder nicht vollständig oder nicht
zutreffend vor und ist deshalb die Ermittlung des maßgeblichen Stundenverrechnungssatzes oder
des Equal Pay-Ausgleichs und damit die, dem Zeitarbeitnehmer zu zahlende Vergütung falsch
oder unvollständig, sind wir berechtigt, den Stundenverrechnungssatz und den Equal Pay-
Ausgleichsbetrag unter Zugrundelegung des tatsächlichen Sachverhalts neu zu ermitteln und
rückwirkend anzupassen. Eine rückwirkende Anpassung der Zeitarbeitsvergütung gilt für alle
entstandenen Ansprüche, wie z.B. gerichtliche Urteile und Entscheidungen, die bei
Vertragsbeginn noch nicht vorhersehbar waren.
Sollten sich nach dem Beginn der Überlassung Änderungen der gesetzlichen oder tariflichen
Bestimmungen, einschlägiger Branchentarifverträge, Regelungen über Lohnuntergrenzen,
Regelungen der Gleichstellung (Equal Pay) oder sonstiger lohnrelevanter Gegebenheiten und
Vereinbarungen ergeben, hat der Entleiher app unverzüglich zu verständigen und muss eine
rückwirkende Anpassung der Verrechnungssätze und des Equal Pay-Ausgleichsbetrages,
zuzüglich anfallender Lohnnebenkosten akzeptieren und vergüten.
Die Berechnung des Equal Pay-Ausgleichbetrages zuzüglich Lohnnebenkosten und eines
Handlingsbetrages für Verwaltungskosten erfolgt immer einen Monat im Nachhinein, wenn die
Lohnabrechnungsperiode beendet ist und der Differenzbetrag (Equal Pay-Ausgleichbetrag)
errechnet wurde.
Fallen Jahresleistungen und Einmalbezüge, wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Sachbezug, etc.
an, werden diese im Folgemonat der Auszahlung zuzüglicher Lohnnebenkosten in Rechnung
gestellt.
Darüber hinaus gelten die gesetzlichen und tarifvertraglichen Regelungen.
Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei
dem Auftraggeber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der
Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem
Geschäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286
Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung.
Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von
Vorschüssen oder Zahlungen auf, die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt.
Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den
gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen
Bundesbank bzw. des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes der europäischen
Zentralbank zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten,
dass ein Schaden beim Auftragnehmer nicht oder nicht in diesem Umfang entstanden ist.
9. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht / Abtretung
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen
oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die von dem Auftraggeber
geltend gemachte Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
Der Auftraggeber ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt,
Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung an Dritte zu übertragen.
10. Gewährleistung / Haftung
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die eingesetzten Arbeitnehmer über die erforderliche
Qualifikation verfügen. Auf Nachfrage des Auftraggebers weist er die Qualifikation nach. Der
Auftragnehmer gewährleistet einzelvertraglich mit dem Zeitarbeitnehmer, dass
datenschutzrechtliche Vorschriften der Weitergabe solcher Informationen nicht entgegenstehen.
Der Auftragnehmer, deren gesetzliche Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen haften nicht für durch
Zeitarbeitnehmer anlässlich ihrer Tätigkeit bei dem Auftraggeber verursachte Schäden, es sei
denn dem Auftragnehmer, deren gesetzlichen Vertretern sowie Erfüllungsgehilfen fällt ein
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Auswahlverschulden zur Last. Im Übrigen ist die Haftung
des Auftragnehmers sowie seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die auf einer
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen. Sie gilt sowohl für gesetzliche
als auch für vertragliche Haftungstatbestände, insbesondere im Falle des Verzuges, der
Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Pflichtverletzung oder in Fällen der unerlaubten Handlung.
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen haftet der Auftragnehmer
darüber hinaus nur für vorhersehbare Schäden.
10.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter
freizustellen, die diese im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem
Zeitarbeitnehmer durch den Auftraggeber übertragenen Tätigkeiten geltend machen. Der
Auftragnehmer wird den Auftraggeber über jede Inanspruchnahme durch Dritte schriftlich in
Kenntnis setzen. Der Auftraggeber stellt den Personaldienstleister von allen Forderungen frei, die
dem Personaldienstleister aus einer Verletzung des Auftraggebers der sich aus diesem Vertrag
ergebenden Zusicherungen und Verpflichtungen (z.B. Prüf- und Mitteilungspflichten) erwachsen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sich gegenüber etwaigen Anspruchstellern auf einschlägige
Ausschlussfristen zu berufen.
11. Übernahme von Zeitarbeitnehmern / Vermittlungsprovision
11.1 Vermittlung durch direkte oder indirekte Übernahme
Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen während der Dauer des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages oder innerhalb von 6 Monaten nach dessen Beendigung – höchstens aber 12 Monate nach Beginn der Überlassung – mit dem überlassenen Zeitarbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis eingeht. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages, nicht der Arbeitsbeginn.
11.2 Umgehungsverbot durch Überlassung über Dritte
Eine Vermittlung im Sinne dieser AGB liegt auch vor, wenn der überlassene Zeitarbeitnehmer nach Beendigung des Überlassungsverhältnisses:
a) von einem anderen Zeitarbeitsunternehmen an denselben Auftraggeber überlassen wird oder
b) von einem mit dem Auftraggeber wirtschaftlich oder rechtlich verbundenen Unternehmen über ein anderes Zeitarbeitsunternehmen überlassen wird.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren, wenn der überlassene Zeitarbeitnehmer innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung erneut bei ihm tätig wird – unabhängig davon, ob dies direkt, über eine andere Zeitarbeitsfirma oder über einen freien Mitarbeitervertrag geschieht.
11.3 Vermittlungsprovision und Berechnungsgrundlage
In den Fällen der direkten oder indirekten Übernahme gemäß 11.1 und 11.2 ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Vermittlungsprovision verpflichtet. Die Höhe richtet sich nach folgendem Schema:
-
Direkte Übernahme ohne vorherige Überlassung: 20 % der vereinbarten Bruttojahresvergütung.
-
Übernahme nach Überlassung innerhalb der ersten 3 Monate: 2,5 Bruttomonatsgehälter.
-
Übernahme nach Überlassung innerhalb des 4. bis 9. Monats: 2,0 Bruttomonatsgehälter.
-
Übernahme nach Überlassung innerhalb des 10. bis 12 Monats: 1,5 Bruttomonatsgehälter.
-
Übernahme nach Überlassung ab dem 13. Monat: keine Provision.
Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist das zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt, mindestens aber das zwischen dem Auftragnehmer und dem Zeitarbeitnehmer zuletzt vereinbarte Bruttomonatsgehalt. Die Vermittlungsprovision ist zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen und innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig.
11.4 Beweislast und Mitteilungspflichten
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer nach Aufforderung nachzuweisen, ob und wann ein Arbeits- oder Überlassungsverhältnis mit dem Zeitarbeitnehmer eingegangen wurde. Kann der Auftragnehmer Indizien für eine erneute Überlassung oder eine sonstige Tätigkeit des Zeitarbeitnehmers beim Auftraggeber vorlegen, trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass kein solches Vertragsverhältnis besteht oder bestand.
11.5 Vertragsstrafe bei Umgehung
Sollte der Auftraggeber versuchen, die Verpflichtung zur Zahlung der Vermittlungsprovision durch Umgehung dieser Regelungen zu vermeiden – insbesondere durch Zwischenschaltung Dritter oder andere Vertragskonstruktionen –, wird zusätzlich zur Vermittlungsprovision eine Vertragsstrafe in Höhe einer weiteren Bruttomonatsvergütung fällig.
12. Vertragslaufzeit/Kündigung
Soweit der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht befristet geschlossen wurde, läuft er auf
unbestimmte Dauer. Sollte ein Leiharbeitnehmer wider Erwarten den Vorstellungen nicht
entsprechen, hat der Auftraggeber die Möglichkeit, nach vorheriger Rücksprache mit dem
Auftragnehmer, den Leiharbeitnehmer innerhalb der ersten 4 Arbeitsstunden zurückzuschicken.
In diesem Fall werden keine Kosten berechnet. Der Auftragnehmer wird im Rahmen der
gegebenen Möglichkeiten eine geeignete Ersatzkraft stellen. Ist dies nicht möglich, kann der
Auftraggeber den Auftrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Im Übrigen steht beiden Parteien das
Recht zu, die Vereinbarung mit einer Frist von sieben Wochentagen zu kündigen, falls die
Parteien keine andere Regelung treffen.
12.1 Davon unberührt bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung. Beiden Vertragsparteien steht
ein außerordentliches Kündigungsrecht mit Monatsfrist zum Monatsende zu, wenn das AÜG
grundsätzlich geändert werden sollte. Der Auftragnehmer ist insbesondere zur fristlosen
Kündigung dieser Vereinbarung berechtigt, wenndie Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Auftraggebers beantragt ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse
abgewiesen wurde oder ein solches droht der Auftraggeber eine fällige Rechnung auch nach
erfolgter Mahnung und Fristsetzung nicht ausgleicht. der Auftraggeber gegen die Zusicherungen
und Verpflichtungen im Sinne von §9.5 verstößt.
12.2 Eine Kündigung dieser Vereinbarung durch den Auftraggeber ist nur wirksam, wenn sie
gegenüber dem Auftragnehmer in Textform erklärt wird. Die durch den Auftragnehmer
überlassenen Zeitarbeitnehmer sind zur Entgegennahme von Kündigungserklärungen nicht
befugt.
13. Geheimhaltung und Datenschutz
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ihnen während der Zusammenarbeit
bekanntwerdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sowohl während der Dauer der
Zusammenarbeit als auch nach seiner Beendigung Stillschweigen zu bewahren. Die
Geheimhaltungspflicht erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die jedermann zugänglich sind
oder deren Weitergabe für den anderen Vertragsteil ersichtlich ohne Nachteil ist. Im Zweifelsfalle
sind jedoch technische, kaufmännische und persönliche Vorgänge und Verhältnisse, die dem
Vertragspartner im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt werden, als
Unternehmensgeheimnisse zu behandeln. In solchen Fällen ist der jeweils andere
Vertragspartner verpflichtet vor der Offenbarung gegenüber Dritten verpflichtet, eine Erlaubnis
der Geschäftsleitung des betroffenen Vertragspartners einzuholen, ob eine bestimmte Tatsache
vertraulich zu behandeln ist oder nicht.
13.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig zur Einhaltung der gesetzlichen
Bestimmungen des Datenschutzes. Der Auftragnehmer sichert zu, dass arbeitsvertraglich eine
entsprechende Vereinbarung mit zur Überlassung bestimmten Mitarbeitern getroffen wird.
Über die vertraglichen Bedingungen der Zusammenarbeit, insbesondere den
Stundenverrechnungssatz, hat der Auftraggeber dritten Personen gegenüber Stillschweigen zu
bewahren. Dies gilt nicht für die Fälle, in denen er gesetzlich berechtigt oder verpflichtet ist.
14. Schlussbestimmungen – Salvatorische Klausel
Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses
selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden.
Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen,
Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem
Auftraggeber zu vereinbaren.
14.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis
zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle
des Auftragnehmers, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat,
sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Auftragnehmer kann seine Ansprüche darüber hinaus
auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen.
14.2 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der Auftragnehmer erklärt, nicht an
einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die
alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen.
14.3 Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt selbst für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder
werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der
unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
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